Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Erbringung von Drohnen-Dienstleistungen und Werkleistungen durch FELDFALKE. FELDFALKE ist ein Dienst der Energie Fabrik Bodensee GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber. Sie gelten ausschließlich für unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) gemäß § 14 BGB. Die AGB gelten für alle Einsätze, insbesondere für:

  • Überwachungs- und Kartierungsflüge (inkl. Multispektralanalysen, Orthomosaike, GeoTIFFs)
  • Schattierungsapplikationen (z. B. Ausbringung von ReduSol und vergleichbaren Mitteln)
  • Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, biologisch-dynamischen Präparaten und Pflanzenstärkungsmitteln
  • Einsaat von Zwischenfrüchten und Untersaaten per Drohne
  • Datenauswertung, GIS-Analysen und Berichtserstellung
  • alle sonstigen Drohnen-Dienstleistungen des Auftragnehmers

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, seiner Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Ausführung eines Auftrags bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform (E-Mail ist ausreichend). Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB.

II. Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsannahme

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen sind nur bindend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Ist die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann der Auftragnehmer dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Angaben in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Unterlagen (Fotos, Zeichnungen, technische Daten) sind nur annäherungsweise und für den Auftragnehmer erst nach ausdrücklicher Bestätigung bindend. Ausarbeitungen, Kartierungsdaten, Auswertungen und Dokumente – insbesondere solche, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind – bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Auftragsannahmen bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Sie erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Der Widerruf eines bereits erteilten Auftrags durch den Auftraggeber ist unzulässig; § 648 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund beim Werkvertrag) bleibt unberührt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für die vereinbarte Leistung gemäß Auftragsbestätigung. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Preise Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Anfallende Reisekosten, Übernachtungskosten, Sonderentgelte für Genehmigungen oder besondere Sicherheitsmaßnahmen werden gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen bei Zahlungsverzug.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Bei erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, sofortige Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie laufende Aufträge bis zur Erfüllung der Voraussetzungen auszusetzen.

IV. Ausführungszeit, Witterungsbedingungen und Höhere Gewalt

(1) Der Beginn der vereinbarten Ausführungszeit setzt die vollständige Klärung aller technischen und organisatorischen Fragen sowie die Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

(2) Drohnenflüge sind in erheblichem Maße von Witterungsbedingungen abhängig. Vereinbarte Ausführungstermine verschieben sich automatisch und ohne Eintritt eines Verzuges seitens des Auftragnehmers, wenn die Durchführung des Einsatzes durch ungeeignetes Flugwetter unmöglich oder unzumutbar ist. Als ungeeignetes Flugwetter gelten insbesondere:

  • Regen, Hagel, Schneefall oder Eisglätte
  • Windgeschwindigkeiten, die die nach Herstellervorgabe oder behördlicher Zulassung zulässigen Grenzen überschreiten
  • Gewittergefahr oder Blitzschlaggefahr
  • Sichtweiten, die den legalen Betrieb im Visual Line of Sight (VLOS) oder Extended Visual Line of Sight (EVLOS) nicht gewährleisten
  • sonstige meteorologische Bedingungen, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers eine sichere Durchführung des Einsatzes nicht zulassen

(3) Bei wetterbedingter Verschiebung eines Einsatzes wird der Auftragnehmer den Auftraggeber so frühzeitig wie möglich informieren. Beide Parteien bemühen sich um die kurzfristige Vereinbarung eines Ersatztermins. Mehrkosten durch wiederholte Anfahrten aufgrund ungeeigneter Witterung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, können dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn ein Ersatztermin vereinbart worden war und dieser ebenfalls witterungsbedingt ausfällt.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf Höherer Gewalt oder unvorhersehbaren, vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen beruhen. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördlich angeordnete Flugverbote, Cyberangriffe auf Navigationssysteme sowie Lieferausfälle essenzieller Ersatzteile. In diesen Fällen verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen. Sind Leistungen dauerhaft unmöglich, haben beide Parteien das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

(5) Sofern ein Ausführungstermin als absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde, hat der Auftraggeber die Obliegenheit, auf diesen Umstand bei Auftragserteilung ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen. Witterungsbedingte Verschiebungen lassen ein solches Fixgeschäft entfallen, sofern der Auftragnehmer die Witterung nicht zu vertreten hat.

(6) Im Übrigen haften wir bei Ausführungsverzögerungen, die wir zu vertreten haben, für jeden vollendeten Tag Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1 % des vereinbarten Auftragswertes, maximal jedoch 3 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Einsatzes erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Dazu gehören insbesondere:

  • Bereitstellung der Einsatzfläche in zugänglichem und geräumtem Zustand zum vereinbarten Termin
  • Fernhalten von Personen, Tieren und Fahrzeugen aus dem Einsatzbereich und einem angemessenen Sicherheitsabstand während des gesamten Flugeinsatzes
  • Sicherung loser Gegenstände, die durch den Rotorabwind von Schwerlastdrohnen (z. B. DJI Agras T50) fortbewegt werden könnten
  • Schließen von Fenstern, Türen und anderen Öffnungen angrenzender Gebäude, sofern Applikationen (Schattierungsmittel, Dünger, Präparate) ausgebracht werden
  • Bereitstellung aller erforderlichen Flächeninformationen (Koordinaten, Hindernisse, Schutzzonen, Lage von Stromleitungen, Zäunen etc.) in geeigneter Form vor Ausführungsbeginn
  • Einholung aller notwendigen privatrechtlichen Genehmigungen Dritter (z. B. Grundstücksnachbarn, Pächter) für den Betrieb der Drohne über der jeweiligen Fläche

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Einsatz deshalb nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 30 % des vereinbarten Auftragswertes (mindestens jedoch 200,00 EUR netto) zuzüglich nachgewiesener Anfahrtskosten zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Flächen- und Sachdaten verantwortlich. Mehraufwand, der auf falschen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht, wird gesondert abgerechnet.

VI. Rechtliche und behördliche Durchführbarkeit

(1) Die Durchführung von Drohneneinsätzen – insbesondere mit Luftfahrzeugen über 25 kg – setzt die Erteilung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen voraus (u. a. Betriebsgenehmigungen nach EU-Drohnenverordnung (EU) 2019/947, SORA-Risikobewertungen, LBA-Genehmigungen, Aufstiegsgenehmigungen für Sperr- und Kontrollzonen gemäß §§ 21a ff. LuftVO).

(2) Der Auftragnehmer übernimmt, soweit vertraglich vereinbart, die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Werden diese durch eine zuständige Behörde (z. B. Luftfahrtbehörde, Deutsche Flugsicherung, Bundespolizei, LBA) für die konkrete Einsatzfläche kurzfristig oder dauerhaft verweigert oder widerrufen, hat der Auftragnehmer das Recht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag, ohne dass Schadensersatzansprüche des Auftraggebers entstehen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen der Rechtslage.

(3) Erfordert ein Einsatz die Einholung von Genehmigungen durch den Auftraggeber (z. B. Einverständnis des Grundstückseigentümers, pflanzenschutzrechtliche Anzeigepflichten nach § 6 PflSchG), so ist der Auftraggeber allein hierfür verantwortlich. Ein Scheitern des Einsatzes aus diesem Grund berechtigt den Auftragnehmer zur Berechnung der Ausfallpauschale gemäß Ziffer V. Abs. (2).

(4) Der Auftraggeber erklärt und gewährleistet, dass die beauftragte Applikation von Pflanzenschutz-, Dünge- oder sonstigen Mitteln in Übereinstimmung mit dem geltenden Pflanzenschutz- und Düngerecht (PflSchG, DüngeG, AwSV) steht und alle erforderlichen Zulassungen für die auszubringenden Mittel vorliegen. Verstöße gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

VII. Nutzungs- und Urheberrechte an Daten und Auswertungen

(1) Alle im Rahmen von Einsätzen gewonnenen Rohdaten (Kameraaufnahmen, Sensordaten, Telemetriedaten, etc.) verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.

(2) Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vereinbarten Auswertungsprodukten (Orthomosaike, GeoTIFFs, Indexkarten, Multispektralanalysen, PDF-Berichte, etc.) für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck. Eine Weitergabe oder Veräußerung dieser Auswertungsprodukte an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte Daten und Auswertungsprodukte (ohne Rückschluss auf den Auftraggeber oder dessen Flächen) zu eigenen Analyse-, Forschungs- und Marketingzwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht schriftlich widerspricht.

(4) Alle vom Auftragnehmer erstellten Ausarbeitungen, Methodenbeschreibungen, Softwaretools und Verfahren bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und unterliegen dessen Urheberrechtsschutz.

VIII. Abnahme und Mängelansprüche

(1) Beim Werkvertragscharakter der Leistung (insbesondere Kartierung, Auswertung, Applikation) hat der Auftraggeber das Werk nach Fertigstellung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Zurverfügungstellung der Ergebnisse, schriftlich zu rügen. Bei offensichtlichen Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären, ist eine Rüge nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen.

(2) Der Auftragnehmer wird festgestellte Mängel, die er zu vertreten hat, nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuerbringung der Leistung beheben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung.

(5) Keine Mängelhaftung besteht für Abweichungen, die auf fehlerhaften, unvollständigen oder nicht aktuellen Daten des Auftraggebers beruhen, sowie für natürliche Einflüsse (z. B. Vegetationsveränderungen zwischen Befliegung und Auswertung), auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.

IX. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(3) Die weitergehende Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Insbesondere ist jede Haftung für entgangenen Gewinn, Ernteverluste (soweit nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht), mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

(4) Beim Versprühen von Schattierungsmitteln (z. B. ReduSol), Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, biologisch-dynamischen Präparaten oder sonstigen Mitteln besteht trotz sorgfältiger Planung und Durchführung ein verbleibendes Restrisiko einer Abdrift durch plötzlich auftretende Windböen oder thermische Einflüsse, die der Auftragnehmer nicht vorhersehen kann. Der Auftragnehmer haftet nicht für Abdriftschäden auf angrenzenden Flächen, sofern er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, insbesondere die zum Zeitpunkt des Einsatzes vorliegenden meteorologischen Bedingungen den Vorgaben des Herstellers und den gesetzlichen Anwendungsvorschriften entsprachen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Nachbarn und Anrainer selbstständig über bevorstehende Applikationseinsätze zu informieren.

(5) Der Auftragnehmer unterhält eine spezialisierte Drohnen-Haftpflichtversicherung, die auch Schwerlastdrohnen über 25 kg abdeckt. Die Haftung des Auftragnehmers ist in jedem Fall auf die Deckungssumme dieser Versicherung begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(6) Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer V. nicht vollständig nachgekommen ist (z. B. ungesichertes Gelände, fehlerhafte Flächeninformationen), ist ausgeschlossen.

X. Sachmittel und Betriebsmittel

(1) Eingesetzte Drohnen, Sensoren, Applikationstechnik und sonstige Betriebsmittel verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat keinerlei Rechte an diesen Sachmitteln.

(2) Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Betriebsmittel (z. B. auszubringende Pflanzenschutz- oder Düngemittel) zur Verfügung stellt, ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Lagerung, Kennzeichnung und Übergabe in verkehrs- und anwendungssicherer Form verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlerhaft bereitgestellten Betriebsmitteln des Auftraggebers beruhen.

XI. Datenschutz und Bildrechte

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung und entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Näheres regelt die gesonderte Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(2) Drohnenaufnahmen können unter Umständen Gebiete erfassen, über die Bildrechte Dritter (z. B. Gebäude, Personen) bestehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber die Befliegung einer Fläche beauftragt hat, ohne die erforderlichen Rechte an dieser Fläche innezuhaben oder die erforderlichen Einwilligungen Dritter eingeholt zu haben.

XII. Schlussbestimmungen

(1) Auf alle Verträge mit dem Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das Amtsgericht Überlingen / Deutschland. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie aller auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.