Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 01. März 2025

 

I. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kun­den erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedin­gungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kun­den vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausfüh­rung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.

(3) Sofern in diesen Verkaufsbedingungen von Verbrauchern die Rede ist, sind dies natürliche Personen, bei denen der Zweck der Bestellung nicht einer gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die zu gewerblichen, selbständigen oder freiberuflichen Zwecken bestellen. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

II. Angebot – Angebotsunterlagen, Auftragsannahmen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen oder Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) Angaben in unseren Prospekten wie Fotos, Zeichnungen und andere Spezifikationen sind nur annähernd und für uns erst nach ausdrücklicher Be­stätigung wirksam. Zeichnungen, Skizzen, Darstellungen und andere Doku­mente, insbesondere solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ be­zeichnet sind, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht an Dritte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Überlassung von Zeichnungen des Kunden keine Patentrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.

(3) Auftragsannahmen durch uns bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung (ausreichend per Email). Sie erfolgen ausschließ­lich auf der Grundlage dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Ergän­zungen, Änderungen und mündliche Absprachen erfordern ebenfalls zur Rechtswirksamkeit eine schriftliche Bestätigung durch uns. Der Widerruf eines bereits erteilten Auftrags durch den Kunden ist unzulässig.

 

III. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten un­sere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird ggf. gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinba­rung.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Wechsel werden zur Zahlung nicht akzeptiert. Diskont- und Einzugs­spesen, Protestkosten gehen zu Lasten des Kunden. Alle Aufträge werden unter der Bedingung angenommen, dass der Käufer in der Lage ist, den Kaufpreis in voller Höhe zu entrichten. Falls diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, dies wird dann unterstellt, wenn ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Käufers vorliegen sowie Zahlungen nicht im vereinbarten Zahlungsziel getätigt werden, können wir sofortige Barzahlung vor Auslieferung der Ware unabhängig vom vereinbarten Zahlungstermin verlangen. Im Falle des Bekanntwerdens einer erheblichen Verschlechterung der Finanzsituation des Käufers nach Vertragsabschluss oder im Falle eines Zahlungsrückstandes haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und können den sofortigen Ausgleich aller fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen verlangen. Sollten wir von dem Recht des Vertragsrücktritts Gebrauch machen, hat der Käufer uns den entgangenen Gewinn oder die getätigten Aufwendungen im Hinblick auf den erteilten Auftrag, insbesondere bezüglich des getätigten Arbeitsaufwandes, zu ersetzen. Zahlungen müssen ausschließlich an uns erfolgen.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Lieferzeit, Lieferverzug, Lieferungen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Kunde hat aber die Obliegenheit auf das Vorlie­gen eines Fixgeschäfts hinzuweisen, soweit ihm dies im Einzelfall zumutbar ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lie­ferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr­lässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise ein­tretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer we­sentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenser­satzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Im Übrigen, das heißt im Falle eines Haftungseintritts nach IV. (5), (6), (7), haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 3 % des Lieferwertes.

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehal­ten. Eine Haftung auf entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.

(10) Soweit möglich, wird die vom Kunden bestellte Menge ausgeliefert. Jede Mengendifferenz, die sich aus dem Lieferschein oder der Rechnung ergibt, ist uns unverzüglich spätestens jedoch nach 5 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig.

 

V. Gefahrübergang, Rüge- und Untersuchungspflichten

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung unser Werk verlassen hat oder zur Abholung für den Käufer bereitgestellt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Transportkosten übernehmen.

(2) Soweit keine besonderen Anforderungen mitgeteilt und von uns akzep­tiert wurden, hat die Wareneingangskontrolle beim Kunden entsprechend der Anweisung des Herstellers für die gelieferten Produkte oder für vergleichbare Produkte zu erfolgen. Rügen jedweder Art sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware geltend gemacht wer­den. Dies gilt nicht, wenn es sich um versteckte schwer im Rahmen der üb­lichen Prüfungen erkennbare Mängel handelt. Mängel in einem Teil der Liefe­rung berechtigen den Kunden nicht, die gesamte Ware zu beanstanden.

 

VI. Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach Ziffer V. Abs. (2) dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ord­nungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, werden wir (unter zumutbarer Berücksichtigung der Kundenwünsche) die Nacherfüllung in Form einer Man­gelbeseitigung vornehmen oder eine neue mangelfreie Sache liefern. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbesei­tigung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, und Arbeitskosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl be­rechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Scha­densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, ist die Haftung im Üb­rigen ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

VII. Gesamthaftung, Herstellergarantien

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VI. vor­gesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzan­sprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtver­letzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, insbesondere eine Haftung für Erträge, die mit dem veräußerten Produkt(en) üblicherweise erzielt werden können, ist ausgeschlossen.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Auf­wendungen verlangt.

(3) Wir sind nicht technischer Hersteller der von uns verkauften Produkte. Wir über­nehmen daher keinerlei Pflichten aus solchen vom technischen Hersteller gewährten Garantien. Ansprüche des Kunden aus Herstellergarantien sind ausschließlich direkt dem Hersteller gegenüber geltend zu machen. Von uns erteilte schriftliche Garantiezusagen bleiben unberührt.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis sämtliche Kaufpreis­forderungen in voller Höhe erfüllt sind. Wir sind berechtigt, die unter Eigen­tumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir be­rechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsa­che durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde un­verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwach­sen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verar­beitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich­tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbe­trag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver­mischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer For­derungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Aus­wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

IX. Schlussbestimmungen

Auf die Verträge mit den Kunden findet deutsches Recht – unter aus­drücklichem Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in direktem oder indirektem Zusammen­hang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Amtsgericht Überlingen/Deutschland.

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